Jahresbericht 2020, Nr. 6 - Entgelte für Beschäftigte des Landes

- weiterhin fehlerhafte Anwendung des Tarifrechts und überhöhte Zahlungen -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Insbesondere Dienststellen des Landes, die erstmalig in Prüfungen des Rechnungshofs einbezogen wurden, stellten Beschäftigte in zu hohen Erfahrungsstufen und deshalb mit zu hohen Entgelten ein. Außerdem zahlten sie in vielen Fällen tarifwidrig Zulagen. Hinweise in Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen zur Durchführung des Tarifvertrags wurden häufig nicht beachtet.

Oftmals waren die Gründe für höhere Stufenzuordnungen und Zulagenzahlungen nicht dokumentiert.

Auf die Stufenfestsetzungen und Zulagengewährungen, die fehlerhaft oder ohne Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen vorgenommen wurden, entfielen Entgeltzahlungen von mehr als 2,7 Mio. €.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) darauf hinzuwirken, dass die Hinweise des Ministeriums der Finanzen zur Durchführung des § 16 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder beachtet und alle Umstände, die zur Entscheidung über die Stufenzuordnung sowie zur Gewährung einer Zulage geführt haben, schriftlich dokumentiert werden,

b) fehlerhafte Stufenfestsetzungen und Zulagengewährungen auf Korrekturmöglichkeiten zu überprüfen.

3.2 Folgende Forderung ist nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, die rechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur tarifwidriger Stufenzuordnungen und Zulagengewährungen zu nutzen und über die hierbei erzielten finanziellen Ergebnisse zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 17/11850 S. 5):

"Zu Ziffer 3.2:
Das Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen (FM) P 2100/16 A – 417 vom 15. Mai 2013 (ergänzende und konkretisierende Hinweise zur Durchführung des § 16 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder [TV-L]), ergänzt durch Ausführungen im Rundschreiben des FM 0320-0058#2019/0003-0401 417 vom 3. Juni 2019 zur Fachkräftezulage, ist bei den Stufenfestsetzungen nach wie vor zu beachten.

Entsprechend der Forderung des Rechnungshofes aus dem Jahr 2014, die tarifwidrigen Entgeltzahlungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten zu korrigieren, wurde das Rundschreiben P 2100/22 A - 417 vom 24. Januar 2001 zur Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen von Angestellten/Einreihungen von Arbeitern durch das FM mit Rundschreiben P 2100/12 A – 417 vom 5. Juni 2014 überarbeitet. Darin wurden Grundsätze sowohl zur Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen als auch zur Korrektur tarifwidriger Stufenfestsetzungen aufgestellt. Bzgl. der Korrektur einer tarifwidrigen Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L wird ausdrücklich aufgeführt, dass eine nach § 16 Abs. 5 TV-L tarifwidrig (vorweg)gewährte Zulage mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen ist.

Das Rundschreiben wurde anschließend mit Rundschreiben P 2100/12 A – 417 vom 30. Juli 2014 ersatzlos aufgehoben. Hintergrund war, dass ein Hauptpersonalrat hierzu die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens im Rahmen des § 80 Abs. 1 Nr. 8 Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) gefordert hatte. Dem vorausgegangen war der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) 6 P 17.13 vom 25. April 2014, in dem das BVerwG festgestellt hatte, dass die Entscheidung über die Anwendung der „Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien)“ mitbestimmungspflichtig sei.

Schließlich wurde die Korrektur tarifwidriger Eingruppierungen sowie tarifwidriger Stufenfestsetzungen unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich im Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) - 6 AZR 1008/12 - vom 5. Juni 2014 aufgestellten Grundsätze mit Rundschreiben P 2100/12 A - 417 vom 29. September 2014 neu geregelt.

Danach ist im Einzelfall die Zustimmung des FM nach § 40 Landeshaushaltsordnung (LHO) erforderlich, sofern eine Dienststelle aus Gründen des Vertrauensschutzes, der Fürsorge, zur Wahrung des Betriebsfriedens und insbesondere auch zur Vermeidung von arbeitsgerichtlichen und/oder verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall eine als tarifwidrig erkannte, nach dem vorstehenden Urteil des BAG korrigierbare Stufenfestsetzung entsprechend den Inhalten des – zwischenzeitlich aufgehobenen – Rundschreibens P2100/12 A - 417 vom 5. Juni 2014 unter Beachtung des Personalvertretungsrechts zu berichtigen beabsichtigt.

Allerdings hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz hinsichtlich einer nach Prüfung des Rechnungshofes vorgenommenen Korrektur der Stufenzuordnung in seinem Urteil vom 15. November 2019 (1 Sa 18/19) entschieden, dass eine Einstellung zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L allein voraussetze, dass der Personalbedarf sonst qualitativ oder quantitativ nicht hinreichend gedeckt werden könne. Darüber hinaus sei nicht Voraussetzung, dass betroffene Beschäftigte einen Antrag auf Anrechnung der förderlichen Vorbeschäftigungszeiten gestellt hätten. Dies sei auch kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der Tarifvorschrift.

Gegen dieses Urteil wurde unter dem Aktenzeichen 6 AZN 1459/19 Nichtzulassungsbeschwerde zum BAG eingelegt. Diese wird vorrangig darauf gestützt, dass das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz auf einer Divergenz u.a. auch zum Urteil des LAG Baden Württemberg 3 Sa 15/09 vom 17. September 2009 beruht. Zudem enthält das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz keinerlei Ausführungen dazu, dass der öffentliche Arbeitgeber bei der Anerkennung förderlicher Zeiten dem Haushaltsgrundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verpflichtet ist.

Eine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde steht aus. Zu den einzelnen Prüffällen und den diesbezüglich ergriffenen Maßnahmen wurden tabellarische Übersichten der geprüften Dienststellen/Landesbetriebe erarbeitet und dem Rechnungshof übersandt.

Die Ressorts bzw. die geprüften Dienststellen/Landesbetriebe haben wie folgt geantwortet:

Landesbetrieb Liegenschafts- und Baubetreuung (LBB)
Der LBB hat dem Rechnungshof zu allen Prüffällen mit Schreiben vom 18. Juni 2018 berichtet. Ein in diesem Zusammenhang erstelltes Gutachten zur korrigierenden Rückgruppierung ist dem Rechnungshof am 18. Juli 2019 übersandt worden.

Johannes Gutenberg-Universität Mainz (JGU)
Die JGU habe gemäß der Anforderung durch den Rechnungshof entsprechende Stellungnahmen abgegeben und ihre Entscheidungen zu den in der Prüfungsmitteilung enthaltenen Einzelfällen begründet.

Zu den Prüffällen, insbesondere zu den Vorgängen, in welchen die Universität aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen keine Möglichkeiten zur Änderung sehe oder eine andere Rechtsauffassung vertrete, habe die JGU dem Rechnungshof mit Schreiben vom 19. Februar 2019 sowie vom 4. September 2019 berichtet.

Die bereits im Jahr 2012 vom Rechnungshof geprüfte Universität nimmt Bezug auf den Bericht des Rechnungshofes vom 26. April 2013 - Az. 5-P-2122-03-23/2011 - und verweist auf ihre umfangreiche Stellungnahme im Schreiben vom 29. September 2013 - Az. PA 1 -. Darin habe die JGU vom Rechnungshof unbeanstandet repliziert, dass aufgrund des Vertrauensschutzes in den beanstandeten Fällen aus rechtlichen Gründen keine Korrektur vorgenommen werde. In allen monierten Fällen aus der Zeit vor der Bekanntgabe der Durchführungshinweise könne nach Auffassung der JGU aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Wahrung des Betriebsfriedens keine andere Entscheidung ergehen.

Hinsichtlich der vom Rechnungshof geforderten Korrekturen bei Stufenzuordnungen verweist die JGU zudem darauf, dass keine rechtliche Möglichkeit gesehen werde, die vom Rechnungshof geforderten Korrekturen vorzunehmen, da diese dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats unterlägen und der Personalrat signalisiert habe, solchen Änderungen nicht zuzustimmen.

Darüber hinaus werde die Rechtsauffassung des Rechnungshofes, es seien außertarifliche Leistungen gewährt worden, nicht geteilt und im Ergebnis für falsch gehalten. Daher entfalle nach Auffassung der JGU eine nachträgliche Zustimmung des Finanzministeriums für die monierten Fälle. Nichtsdestotrotz würden die Hinweise des Rechnungshofes
beachtet und umgesetzt.

Auch die Auffassung, es seien zudem Ausschlussfristen versäumt worden, werde nicht geteilt.

Zudem vertritt die JGU die Auffassung, dass ein freier Mitarbeiter der Rundfunk- und Sendeanstalten nicht zwangsläufig selbständig tätig sei. Diese Rechtsauffassung werde durch ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 11. März 2014 - B 11 AL 5/13 R - bestätigt, wonach freie Mitarbeiter in Sendeanstalten in aller Regel dem Direktionsrecht unterliegen und keine Selbständigen seien.

Insgesamt wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der JGU seit dem Zeitpunkt der letzten Prüfung des Rechnungshofes im Jahr 2012 eng an die Vorgaben des Tarifrechts unter Beachtung der Durchführungshinweise des Finanzministeriums hielten und alle Entscheidungen ausreichend dokumentiert würden. Künftig werde stärker als bisher darauf geachtet werden, dass die Vorgänge sorgfältig dokumentiert werden.

Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD)
Zu den Prüffällen hat die ADD dem Rechnungshof mit Schreiben vom 20. Juni 2018 und vom 16. Januar 2019 berichtet. 

Die ADD vertritt für folgende Fallkonstellationen eine vom Rechnungshof abweichende Rechtsauffassung:

Betreffend die Dokumentation der Bewerberlage bezüglich der Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung zur Deckung des Personalbedarfs kann dies – soweit die Korrektur wegen mangelnder Dokumentation gefordert wird – nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers gereichen, sondern geht zu Lasten des Arbeitgebers. Bei dem Erfordernis der Dokumentation handelt es sich lediglich um eine dienstinterne Vorschrift, die gegenüber dem Arbeitnehmer keine Rechtswirkung entfaltet.

Betreffend mündlicher Forderungen der Bewerberinnen/der Bewerber auf Anerkennung förderlicher Zeiten bei der Stufenfestsetzung zur Deckung des Personalbedarfs sieht der TV-L nicht vor, dass eine entsprechende Forderung einer Bewerberin/eines Bewerbers in Schriftform gestellt werden muss. Zur Beurteilung der Rechtslage ist vielmehr maßgeblich, ob der Bewerber tatsächlich eine Forderung auf Anerkennung förderlicher Zeiten gestellt hat oder nicht.

Betreffend die Anerkennung von förderlichen Zeiten trotz längerer Unterbrechungszeiträume bei der Stufenzuordnung wird die Regelung des § 16 Abs. 2 TV-L als Ermessensregelung verstanden. Somit können in geeigneten Fällen auch Zeiten beruflicher Vorerfahrung, die länger als drei Jahre zurückliegen, im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L berücksichtigt werden.

Hinsichtlich der Einstufung neu eingestellter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter besteht Einigkeit, dass förderliche Zeiten nur im Rahmen von Vertragsverhandlungen nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L anerkannt werden können.

Die in den Prüffällen beanstandete Vorgehensweise der Stufenvorweggewährung nach § 16 Abs. 5 TV-L hat die ADD dem Bildungsministerium (BM) kommuniziert.

Fehlende Nachweise zur Anerkennung von Beschäftigungszeiten sind zur Personalakte genommen worden.

Ministerium Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten (MUEEF)
Das MUEEF hat dem Rechnungshof zu den Prüffällen mit Schreiben vom 3. Dezember 2018 und vom 13. August 2019 berichtet.

Bezüglich der vom Rechnungshof beanstandeten Gewährung von Zulagen zur Deckung des Personalbedarfs und zur Bindung von qualifizierten Fachkräften sowie der beanstandeten Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Abs. 5 TV-L wurde aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer Korrektur abgesehen.

Auch hinsichtlich der Anerkennung von Zeiten förderlicher Tätigkeit zur Deckung des Personalbedarfs nach § 16 Abs. 2 Satz 4 TV-L wird aus Gründen des Vertrauensschutzes von einer Korrektur abgesehen.

In den übrigen Beanstandungsfällen ist keine tarifwidrige Zuordnung erkennbar, da bei lebensnaher Betrachtung die Forderungen nach Anerkennung förderlicher Zeiten durch vorgelegte Entgeltabrechnungen des alten Arbeitgebers oder durch anderweitige Bezugnahme auf bisherige Vergütungen ausgedrückt wurden oder der Nachweis förderlicher Zeiten basierte auf den Angaben innerhalb der Bewerbungsunterlagen sowie dem gewonnenen Eindruck im Bewerbungsgespräch. Daher erfolgt auch in diesen Prüffällen keine Korrektur.

Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau (MWVLW)
Das MWVLW hat dem Rechnungshof zu den einzelnen Prüffällen im Oktober 2018 und im Juli 2019 berichtet.

Soweit der Rechnungshof eine fehlende Dokumentation der Bewerberlage bei den geprüften Fällen beanstandet hat, ist die Dokumentation vom MWVLW nachgeholt worden. In einigen Beanstandungsfällen konnte die Bewerberlage jedoch nicht mehr rekonstruiert werden. Das MWVLW geht in diesen Fällen davon aus, dass es im Auswahlverfahren keine weiteren geeigneten Bewerber gegeben hat und die Stufenzuordnung somit rechtmäßig gewesen ist.

Innerhalb der Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L ist die beanstandete Gewährung von Zulagen zur Bindung von qualifizierten Fachkräften nach § 16 Abs. 5 TVL in den betroffenen Prüffällen korrigiert worden (soweit kein begründeter Einzelfall vorlag).

Soweit Zulagen nach § 16 Abs. 5 TV-L ohne Begründung gezahlt wurden und die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L noch nicht abgelaufen ist, finden Gespräche auf Fachebene statt. Eine abschließende schriftliche Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor."

Der Rechnungshof nimmt bei Bedarf zum Bericht der Landesregierung Stellung.

Zu Ziffer 3.2:

Zur Stellungnahme der Landesregierung zur Forderung, die rechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur tarifwidriger Stufenzuordnungen und Zulagengewährungen zu nutzen und über die hierbei erzielten finanziellen Ergebnisse zu berichten, merkt der Rechnungshof an:

Beschäftigte können sich nicht grundsätzlich auf ein schutzwürdiges Vertrauen berufen, wenn der Arbeitgeber von seinem Recht auf Widerruf der gewährten Zulage Gebrauch macht. Vertrauensschutz kommt nur ausnahmswei­se in Betracht. Begründende Umstände für ein schutzwürdiges Vertrauen sind in jedem Einzelfall konkret darzulegen. Eine pauschale Annahme, dass die Beschäftigten ein schutzwürdiges Vertrauen auf die Richtigkeit der Stufenzuordnung oder der Zulagengewährung haben, reicht nicht aus.

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 17/12710 S. 5):

"Der Landtag beschließt:
Es wird zustimmend zur Kenntnis genommen, dass die in die Prüfung des Rechnungshofs einbezogenen Dienststellen überwiegend zugesagt haben, die Gründe für die Entscheidung über die Stufenzuordnung und die Zulagengewährung zu dokumentieren, und fehlerhafte Entgeltfestsetzungen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten bereits korrigiert haben.

Die Landesregierung wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten die rechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur tarifwidriger Stufenzuordnungen und Zulagengewährungen nutzt, soweit keine begründenden Umstände für das schutzwürdige Vertrauen dargelegt werden können."

Der Landtag hat diesen Beschluss im August 2020 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 17/14372 S. 4):

"Das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten hat die Zulagengewährungen und Stufenzuordnungen, soweit sie noch fortbestanden, nochmals geprüft und die Zahlungen unter Berücksichtigung von Aspekten des Vertrauensschutzes und der Sozialverträglichkeit ab November 2020 korrigiert."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag empfohlen, die Angelegenheit im Rahmen des Entlastungsverfahrens für erledigt zu erklären (Drucksache 18/1075 S. 21).

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2021 gefasst.