Jahresbericht 2023, Nr. 17 - Förderung von Magnetresonanztomografen

- Neuausrichtung der Förderpraxis erforderlich -

Wesentliches Ergebnis der Prüfung

Drei Magnetresonanztomografen im Wert von 3,3 Mio. € wurden unzulässigerweise aus pauschalen Fördermitteln finanziert.

Das Land verweigerte den Krankenhäusern die Förderung von Großgeräten aus Mit­teln der Einzelförderung entgegen den Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes.

Forderungen des Rechnungshofs · Stellungnahmen der Landesregierung · Parlamentarische Behandlung

(Teilziffer 3 des Jahresberichtsbeitrags)

3.1 Zu den nachstehenden Forderungen wurden die gebotenen Folgerungen bereits gezogen oder eingeleitet:

Der Rechnungshof hatte gefordert,

a) Erstbeschaffungen von Großgeräten unter den Voraussetzungen des § 12 LKG zu fördern,

b) etwaig veränderte Rahmenbedingungen der Krankenhäuser hinsichtlich des Bedarfs an medizintechnischen Großgeräten sowie die Frage, inwieweit diese im Förderverfahren zu berücksichtigen sind, bei der nächsten Überarbeitung des LKG zu prüfen.

3.2 Folgende Forderungen sind nicht erledigt:

Der Rechnungshof hat gefordert, über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen zu Nr. 3.1 zu berichten.

Die Landesregierung hat für das Entlastungsverfahren zu dem Beitrag folgende Stellungnahme abgegeben (Drucksache 18/6307 S. 25):

"Zu Ziffer 3.2 i.V.m. Ziffer 3.1 a) und b):
Die Landesregierung wird über die Ergebnisse der eingeleiteten Maßnahmen berichten, sobald die nächste Überarbeitung des Landeskrankenhausgesetzes erfolgt ist."

Der Haushalts- und Finanzausschuss hat auf der Grundlage des Vor­schlags der Rechnungsprüfungskommission dem Landtag folgenden Beschluss empfohlen (Drucksache 18/7526 S. 14 ):

"Die Landesregierung wird aufgefordert,

a) Erstbeschaffungen von Großgeräten unter den Voraussetzungen des § 12 Landeskrankenhausgesetz zu fördern,

b) etwaig veränderte Rahmenbedingungen der Krankenhäuser hinsichtlich des Bedarfs an medizintechnischen Großgeräten sowie die Frage, inwieweit diese im Förderverfahren zu berücksichtigen sind, bei der nächsten Überarbeitung des Landeskrankenhausgesetzes zu prüfen und darüber zu berichten."

Der Landtag hat diesen Beschluss im September 2023 gefasst.

Die Landesregierung hat dem Landtag wie folgt berichtet (Drucksache 18/8603 S. 21):

"Zu Buchstabe a):
Das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit beachtet bei der Förderung von Erstbeschaffungen von Großgeräten die Vorgaben des Landeskrankenhausgesetzes (LKG).

Zu Buchstabe b):
Etwaig veränderte Rahmenbedingungen der Krankenhäuser hinsichtlich des Bedarfs an medizintechnischen Großgeräten sowie die Frage, inwieweit diese im Förderverfahren zu berücksichtigen sind, werden bei der nächsten Überarbeitung des LKG oder einer Anpassung der entsprechenden Landesverordnung nach § 13 LKG geprüft werden. Die weitere Berichterstattung wird im Zuge dieses Gesetzgebungsverfahrens erfolgen."