Kommunalbericht 2021, Nr. 3 - Mittagsverpflegung in Schulen

- kommunale Aufgabe mit Verbesserungspotenzial -

Zusammenfassende Darstellung

In Rheinland-Pfalz wird an zahlreichen Ganztagsschulen und Betreuenden Grundschulen Mittagsverpflegung angeboten. Für die Kosten müssen die kommunalen Schulträger aufkommen.

Die Eltern minderjähriger Schülerinnen und Schüler sowie volljährige Schülerinnen und Schüler können nach schulrechtlichen bzw. abgabenrechtlichen Regelungen an den Kosten beteiligt werden.

Prüfungen des Rechnungshofs bei 14 Gemeinden, Verbandsgemeinden und Landkreisen haben u. a. gezeigt, dass die Schulträger ihren tatsächlichen finanziellen Aufwand für die Mittagsverpflegung vielfach nicht kannten. Das war insbesondere auf eine unzureichende Erfassung von verpflegungsbezogenen Aufwendungen und Erträgen im Rechnungswesen zurückzuführen. So entstanden beispielsweise bei einer Kommune, die vermeintlich Überschüsse von etwa 2.000 € jährlich bei der Mittagsverpflegung erwirtschaftete, Defizite von wenigstens 70.000 € jährlich.

Die Schulträger hatten ganz überwiegend ihre Entgelte, mit denen Eltern sowie Schülerinnen und Schüler an den Verpflegungskosten beteiligt werden, nicht kalkuliert. Eine Verpflichtung hierzu besteht bei Ganztagsschulen aufgrund des kommunalen Wirtschaftlichkeitsgebots; bei Betreuenden Grundschulen gelten die Kalkulationsanforderungen des Kommunalen Abgabengesetzes.

Von 92 in die Prüfung einbezogenen Schulen erhielten 86 die Verpflegung von Dritten (Catering). Die erhobenen Entgelte, zwischen 3 € und 5,50 € je Mahlzeit, reichten bei 56 Schulen nicht aus, um die in Rechnung gestellten Kosten der Caterer zu decken. Zusammen mit weiteren Kosten, zum Beispiel für Ausgabepersonal oder für Reinigungsleistungen, verblieben somit vielfach Deckungslücken, die aus allgemeinen Haushaltsmitteln oder durch Liquiditätskredite finanziert wurden. Das war u. a. darauf zurückzuführen, dass sich Schulträger bei der Festsetzung der Entgelte häufig an den Sachbezugswerten für Mittagsverpflegung nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung orientierten (zum Beispiel 3,40 € je Mahlzeit im Jahr 2020).

Nach dem Schulgesetz dürfen Eltern sowie Schülerinnen und Schüler an den Kosten der Mittagsverpflegung an Ganztagsschulen nur beteiligt werden. Auch wenn dies eine Vollkostendeckung ausschließt, können sich die Entgelte dieser annähern, soweit das gesetzliche Erfordernis der sozialen Angemessenheit gewahrt bleibt. Demnach besteht grundsätzlich keine Verpflichtung, Entgelte lediglich in Höhe der Sachbezugswerte zu erheben, wenn die tatsächlichen Kosten deutlich darüber liegen.

Nach bundesweiten Studien zur Schulverpflegung entstehen den Schulträgern für die Anlieferung sog. Warmverpflegung durch Caterer – eine übliche Form der Verpflegung – Kosten von mehr als 5 € je Mahlzeit. Auch im Hinblick auf häusliche Ersparnisse sind Entgelte, die sich diesem Kostenwert nähern, als sozial angemessen zu erachten, zumal Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen der sozialen Mindestsicherung mittlerweile von einem Eigenanteil an den Verpflegungskosten vollständig befreit sind und im Fall geringer Einkommen lediglich ein Eigenanteil von 1 € aufgrund landesrechtlicher Förderung anfällt.

Entgelte für die Verpflegung an Betreuenden Grundschulen unterliegen nicht den für Ganztagsschulen geltenden schulrechtlichen Restriktionen. Hier können daher grundsätzlich Entgelte verlangt werden, die sämtliche Kosten der Kommunen für die Verpflegung decken. Im Übrigen gelten auch hier die zuvor dargestellten Befreiungs- und Ermäßigungsregelungen.

Weitere Feststellungen betrafen u. a. den unwirtschaftlichen Einsatz von eigenem Küchenpersonal, organisatorische Verbesserungen bei der Abrechnung der Verpflegungsentgelte, Mängel in der Kassensicherheit sowie noch nicht genutzte Möglichkeiten, durch Bündelung des Verpflegungsbedarfs mehrerer Schulen in Ausschreibungen Preisvorteile zu erzielen. Zudem hatte eine Stadt seit vielen Jahren für einen Teil der Schülerinnen und Schüler auf die Entgelterhebung verzichtet.