Kommunalbericht 2021, Nr. 4 - Kommunale Geldanlagen bei der Greensill Bank AG

- nicht ausreichend sicher und teilweise mit Liquiditätskrediten finanziert -

Zusammenfassende Darstellung

Von der Insolvenz der Greensill Bank AG im März 2021 waren kurzfristig angelegte Liquiditätsüberschüsse von drei rheinland-pfälzischen Verbandsgemeinden im Umfang von 9,75 Mio. € betroffen. Bei den Anlageentscheidungen war der Rechtsgrundsatz „Sicherheit vor Ertrag“ nicht ausreichend beachtet worden.

Anders als andere Länder schreibt Rheinland-Pfalz seinen Gemeinden nicht den Erlass von Anlagerichtlinien vor. Bei allen betroffenen Kommunen gab es keine von zuständigen Gremien beschlossenen Anlagerichtlinien zur Konkretisierung der gesetzlichen Sicherheitsanforderungen. Dies blieb im Einzelfall der Behördenleitung bzw. von dieser ermächtigten Gemeindebediensteten überlassen.

Kommunale Anlagen bei der Greensill Bank AG waren weder gesetzlich noch anderweitig gegen Zahlungsausfall gesichert. Die Kommunen ließen sich bei den Anlageentscheidungen vorrangig davon leiten, Zinserträge zu erzielen oder Verwahrentgelte zu vermeiden. Nach den ihnen vorliegenden Maklerangeboten ermöglichte dies im jeweiligen Anlagezeitpunkt für den gewünschten Anlagezeitraum im Wesentlichen nur das Angebot der Greensill Bank AG.

Ungesicherte Anlagen zu marktunüblichen Konditionen indizieren deutlich erhöhte Risiken. Daher gelten für anlagewillige Kommunen in solchen Fällen verschärfte Sorgfaltspflichten betreffend Beschaffung und Bewertung von sicherheitsrelevanten Informationen. Diesen Pflichten genügt allein die Einholung von Angeboten bei Finanzmaklern nicht, zumal wenn diese ihre Provision von den Banken erhalten.

Bei gebotener Erfüllung der Sorgfaltspflichten hätten sich für die Verbandsgemeinden im jeweiligen Anlagezeitpunkt durch bloße Internetrecherchen Erkenntnisse zum Geschäftsfeld sowie zur Geschäfts- und Ratingentwicklung der Greensill Bank AG und über die ratende Agentur ergeben, die Zweifel an der hinreichenden Sicherheit der Anlagen hätten begründen müssen.

Teilweise hatten die Verbandsgemeinden ihre gesamte überschüssige Liquidität ausschließlich bei der Greensill Bank AG angelegt. Eine Sicherung des Gesamtanlageportfolios durch angemessene Streuung war unterblieben.

In zwei Fällen legten die Kommunen Liquiditätsüberschüsse an und nahmen zugleich Liquiditätskredite, deren Zinsbindungsfrist auslief, neu auf. Nach dem Gesetz ist letzteres aber nur zulässig, soweit keine anderen Mittel zur Verfügung stehen.