Kommunalbericht 2020, Nr. 3 - "Aktion Abendsonne"

- rechtswidrige außertarifliche Zulagen -

Zusammenfassende Darstellung

Eine kreisfreie Stadt zahlte einem Teil ihrer Beschäftigten seit vielen Jahren außertarifliche Zulagen in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen ihrer Entgeltgruppe3 und der nächsthöheren, sofern sie sich – neben weiteren Voraussetzungen – verpflichteten, vorzeitig ihren Ruhestand anzutreten.

Die längstens für drei Jahre gewährten Zulagen erhielten zuletzt etwa 60 Kräfte der Stadt und städtischer Einrichtungen (Jahresbetrag überschlägig 40.000 €).

Ursprünglich verfolgten die seit 1989 geleisteten Zahlungen, intern als „Aktion Abendsonne“ bezeichnet, vorrangig arbeitsmarktpolitische Gründe und sollten durch vorzeitiges Ausscheiden älterer Mitarbeiter Beschäftigungsmöglichkeiten für Jüngere in Zeiten erhöhter Arbeitslosigkeit eröffnen.

Auch nachdem sich die Arbeitsmarktlage deutlich gebessert hatte, gewährte die Stadt weiterhin Zulagen, um dadurch langjährige Treue und besondere Leistungen zu würdigen. Zudem rechtfertigte sie die Zahlungen mit sozialen Erwägungen, da von ihnen lediglich Beschäftigte in vergleichsweise niedrigen Entgeltgruppen profitierten.

Die Zahlung über- und außertariflicher Zulagen an ihre Beschäftigten ist den Gemeinden und Gemeindeverbänden nur in eng begrenzten, besonders begründeten Ausnahmefällen gestattet. Das erfordert Situationen, die solchermaßen bei anderen kommunalen Arbeitgebern nicht vorliegen.

Diese Voraussetzungen waren jedoch nicht gegeben. Weder die ursprüngliche Arbeitsmarktlage noch Motivations- und Belohnungserwägungen sowie soziale Gründe waren stadtspezifisch, sondern betrafen andere kommunale Arbeitgeber in vergleichbarer Weise.

Die jahrelange rechtswidrige Praxis stand auch nicht mit der Haushaltslage der Stadt in Einklang, die seit 1993 den Haushaltsausgleich durchweg verfehlte und hohe Verbindlichkeiten aus Liquiditätskrediten hatte.

Nachdem die Aufsichtsbehörde die Auffassung des Rechnungshofs zur Rechtswidrigkeit der "Aktion Abendsonne" bestätigt hatte, sagte die Stadt zu, die Zahlungen nicht mehr zu gewähren.


3. Die Zahlungen waren auf Beschäftigte bis zur Entgeltgruppe 6 beschränkt.